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Satzung des Vereins „Waldkurort Goldbeck“

1. Der Verein führt den Namen „Waldkurort Goldbeck“

2. Zweck des Vereins ist die Etablierung eines Kurbetriebs in 31737 Rinteln-Goldbeck“

3. Der Zweck soll unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

    • Einrichtung von mindestens 2 Themenwanderwegen

    • Einrichtung eines Kneippkurbeckens

    • Waldmöblierung im Goldbecker Wald

    • Einrichtung eines Skywalks im Goldbecker Wald

    • Organisation von Wanderseminaren

4. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sollte der Vorstand die Mitgliedschaft ablehnen, kann der Interessent bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

5. Eine Mitgliedschaft kann durch Tod, Austritt oder Ausschluss beendet werden. Ein Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich und muss mindestens sechs Wochen vor Ende der Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Ausschluss kann vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Dem Betroffenen steht das Recht der Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt den Ausschluss endgültig. Hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

6. Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Der initiale Jahresbeitrag für 2019 beträgt 10 Euro pro Person.

7. Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

8. Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden sowie Schriftführer und Schatzmeister.

9. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Sie verlängert sich jedoch um den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

10. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandsitzungen. Zu diesen Vorstandsitzungen lädt der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzenden schriftlich ein. Eine Einladung per E-Mail oder anderen elektronischen Wegen ist zulässig.

12. Der Vorstand darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die das Vermögen des Vereins übersteigen.

13. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie hat im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattzufinden.

14. Vorrangige Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen.

15. Fordern mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich und unter Bekanntgabe der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, hat der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich binnen 14 Tage einzuberufen. Soweit es sich nicht um Satzungsänderungen handelt, kann die Tagesordnung noch während der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden.

16. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens einem Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Alle anderen Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmungen nicht gewertet werden.

17. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Bei Protokollen zur Mitgliederversammlung unterschreibt zusätzlich der/die während der Mitgliederversammlung gewählte Schriftführer/in

18. Soll der Verein aufgelöst werden, hat der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen. Sie beschließt darüber hinaus, wie ein noch bestehendes Vereinsvermögen zu verwerten ist.